| 1. |
Die Mitglieder des BDA werden hinsichtlich ihrer Mitgliedsbeiträge in Gruppen
bzw. Untergruppen eingeteilt.
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| 2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert Änderungen ihrer
beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der
Beitragsgruppen von Belang sind. Diese Änderungen werden bis zum 30.06.
des laufenden Jahres für dieses berücksichtigt. |
| 3. |
Die Einstufung in eine der Beitragsgruppen erfolgt unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesiologie oder in anderen
Bereichen des Gesundheitswesens tätig ist. Ehrenmitglieder sind von
Beitragszahlungen freigestellt. |
| 4. |
Da sämtliche berufstätige Mitglieder im Sinne von Absatz 3 zugleich auch der
Gruppen-Rechtsschutzversicherung angehören, ist eine Befreiung vom
Prämienanteil des Jahresbeitrages bzw. Reduzierung wegen Teilzeittätigkeit
ausgeschlossen. Gleiches gilt für nicht berufstätige Mitglieder, für die eine
Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde. |
| 5. |
Eine Teilzeittätigkeit im Sinne der Gruppeneinteilung liegt vor, wenn
| a. |
Ärzte Tätigkeiten von 50 % oder weniger der für sie geltenden
Regelarbeitszeit erbringen |
| b. |
Vertragsärzte mit Teilzulassung maximal 50% des durchschnittlichen
Leistungsvolumens erbringen. |
| c. |
Werden neben der Teilzeittätigkeit weitere ärztliche Tätigkeiten (z.B.
Notarztdienste außerhalb der Dienstverpflichtungen), durch die die
50% überschritten werden, ausgeübt, gilt die gesamte Tätigkeit als
Vollzeittätigkeit. |
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| 6. |
Auf Anforderung ist die Teilzeittätigkeit durch Bescheinigung des Arbeitgebers
bzw. Kopie des Arbeitsvertrages/ Zulassungsbescheides nachzuweisen. Als
Teilzeittätigkeit gilt nicht die sogen. Altersteilzeit.
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| 7. |
Für nicht bzw. nicht mehr berufstätige Mitglieder kann ein reduzierter
Beitragssatz festgelegt werden. Diesen Mitgliedern ist der Einschluss der
Rechtschutzversicherung freigestellt.
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| 8. |
In begründeten Einzelfällen können Mitglieder auf Antrag in eine andere
Beitragsgruppe eingestuft werden. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich
der Kassen- und der Schriftführer. Bei Ablehnung des Antrages kann das
Mitglied eine Entscheidung des Präsidiums beantragen.
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| 9. |
Der Jahresbeitrag (einschließlich Versicherungsprämie) ist jeweils für ein
Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem
Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufgenommen wird.
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| 10. |
Das neu aufgenommene Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des
Verbandes (Versicherungsleistungen, Serviceleistungen) mit dem Datum seiner
Aufnahme. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen (z. B. Bezug von bereits
erschienenen Heften der Verbandszeitschrift) besteht nicht.
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| 11. |
Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Zur Beitragserhebung erteilt das
Mitglied dem BDA eine Einzugsermächtigung. Gebühren für Rückbuchungen
nicht eingelöster Einzugsermächtigungen gehen zu Lasten des Mitglieds.
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| 12. |
Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines
Jahresbeitrages im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus dem Verband gemäß
§ 7, Absatz 1c der Satzung.
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