Berufshaftpflichtversicherung.
Gegen Schadensersatzansprüche aus seiner ärztlichen Tätigkeit muss sich der Arzt hinreichend versichern (§ 21 Musterberufsordnung).
Die Berufshaftpflichtversicherung hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche des Patienten zu regulieren, sondern auch die
Aufgabe, unberechtigt gegen den Arzt erhobene Vorwürfe abzuwehren.
Freiberuflich tätige Ärzte müssen ihre Tätigkeit in der Regel selbst versichern. Für angestellte Ärzte schließt meist der Arbeitgeber
(Krankenhausträger/Praxis) eine Haftpflichtversicherung ab. Es gibt jedoch keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre
Angestellten zu versichern. Um Versicherungslücken zu vermeiden sollte sich jeder Arzt vergewissern, ob und inwieweit er über seinen Arbeitgeber
abgesichert ist. Falls Sie eine Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, so senden Sie die beiliegenden Fragebogen zum
Versicherungsbedarf für angestellte Ärzte(PDF) oder Fragebogen zum
Versicherungsbedarf für niedergelassene Ärzte(PDF) an das BDA-Versicherungsreferat oder direkt an unseren Versicherungsmakler:
![]() | Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH | |
| - Funk Ärzte Service I - | Tel.: 040 - 3 59 14 0 | |
| Postfach 30 17 60 | Fax: 040 - 3 59 14 423 | |
| 20306 Hamburg | E-Mail: s.wilhelmi@funk-gruppe.de | |
Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Versicherungslücke besteht, so erhalten Sie kostenlos und unverbindlich ein individuelles
Versicherungsangebot auf Grundlage des BDA-Rahmenvertrages Berufshaftpflicht
Bitte beachten Sie: BDA-Mitglieder sind grundsätzlich nicht automatisch über den BDA haftpflichtversichert.
Nur für vorübergehende, gelegentliche Praxisvertretungen (BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung) sowie Gastarzttätigkeiten (BDA-Gastarzthaftpflichtversicherung)
besteht unter Umständen
ausnahmsweise subsidärer Haftpflichtversicherungsschutz bereits durch die BDA-Mitgliedschaft. Um Missverständnisse und
Versicherungslücken zu vermeiden, sollte sich jedes Mitglied, das die Praxisvertreter- oder Gastarzthaftpflichtversicherung in
Anspruch nehmen will, vorher schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Versicherungsreferat in Verbindung setzen.
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