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BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung.

Die Haftpflichtversicherung der Anästhesisten, die eine vorübergehende Vertretung niedergelassener Ärzte übernehmen (Praxisvertretung), erweist sich als problematisch. Häufig erteilt der Praxisinhaber anhand eines irreführenden Wortlauts seiner Versicherungspolice die Auskunft, seine Haftpflichtversicherung schließe auch das Vertreterrisiko ein, der vertretende Kollege (Praxisvertreter) brauche sich wegen einer Haftung deshalb keine Sorgen zu machen. Bei näherer Prüfung erweist sich diese Auskunft oft als falsch.
Die Haftpflichtversicherung der niedergelassenen Ärzte enthält zwar eine Vertreterklausel. Diese schützt den Praxisinhaber, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche wegen der Tätigkeit des Vertreters erhoben werden. Mitversichert ist auch die Haftung des ständigen Vertreters. Nicht gedeckt ist dagegen durch den Versicherungsvertrag des Praxisinhabers die persönliche Haftung des vorübergehenden Praxisvertreters, so z.B. die Haftung auf Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung.
Die meisten Krankenhausärzte sind zwar über ihren Krankenhausträger versichert. Diese Haftpflichtversicherungen erstrecken sich aber nicht auf die Tätigkeit als Praxisvertreter. Versicherungsverträge, die Krankenhausärzte selbst abschließen, um sich hinsichtlich außerdienstlicher Tätigkeiten abzusichern, decken dagegen zum Teil auch dieses Risiko.
Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, hat der BDA zu Gunsten seiner Mitglieder eine Haftpflichtversicherung für vorübergehende Praxisvertretungen abgeschlossen.


1. Wann tritt die Versicherung ein?
2. Wie definiert die Versicherung den Begriff "Praxisvertretung"?
3. Welche Deckungssummen stehen zur Verfügung?
4. Ist eine eigene Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig?
5. Gilt die Praxisvertreterhaftpflichtversicherung auch für den Vertragsarzt?
6. Wie kann man die Praxisvertreterhaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen?

1. Wann tritt die Versicherung ein?
Versichert sind die Mitglieder des BDA aus der Tätigkeit als vorübergehender, gelegentlicher Praxisvertreter, sofern die ambulanten / stationären Praxisvertretungen insgesamt max. 3 Monaten im Versicherungsjahr der gleichen Fachrichtung betragen.
Mitversichert gelten auch Praxisvertretungen oder vorübergehende Tätigkeiten in einer anderen Praxis eines niedergelassenen Arztes, soweit hier Tätigkeiten durchgeführt werden, die dem Berufsbild des Anästhesisten entsprechen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Praxisvertreter BDA-Mitglied ist. Die BDA-Mitgliedschaft des zu vertretenden Vertragsarztes ist weder ausreichend, noch erforderlich.
2. Wie definiert die Versicherung den Begriff "Praxisvertretung"?
Eine Praxisvertretung im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn
  • ein niedergelassener / ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) vertreten wird und
  • der Vertragsarzt wegen Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung abwesend ist.
Keine Praxisvertreter im Sinne der Versicherung sind Kollegen, die zeitgleich neben dem Vertragsarzt tätig sind. Der Einsatz solcher "Pseudopraxisvertreter" ist auch juristisch u.U. unzulässig ( Details: S. BDAktuell Jusletter März 2009 (PDF) ).
Es liegt auch kein Fall der Praxisvertretung vor, wenn Kollegen als Honorarärzte von Krankenhausträgern beauftragt werden. Denn in diesem Fall wird kein Vertragsarzt vertreten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gegenseitige Vertretungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis bzw. Praxisgemeinschaft. Mitglieder, die ihren Beruf als professionelle Praxisvertreter ausüben, genießen ebenfalls keinen Versicherungsschutz aus dieser Versicherung.
3. Welche Deckungssummen stehen zur Verfügung?
Die Deckungssummen betragen im Versicherungsfall 10 Mio ¤ pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstleistung des Versicherers für jeden Versicherten das Zweifache dieser Summen und für den Berufsverband insgesamt das Fünffache dieser Summen.
4. Ist eine eigene Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig?
Der Versicherungsschutz der Praxisvertreterhaftpflichtversicherung ist subsidiär; die Leistungen aufgrund individueller Haftpflichtversicherungsverträge, die das Mitglied selbst oder Dritte (z.B. Praxisinhaber) zu seinen Gunsten abgeschlossen haben, gehen dieser Gruppenversicherung vor.
5. Gilt die Praxisvertreterhaftpflichtversicherung auch für den Vertragsarzt?
Die BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung bietet keinen Versicherungsschutz für den zu vertretende Vertragsarzt. Wird der Vertragsarzt direkt von dem Patienten wegen angeblicher Fehlleistungen seines Praxisvertreters in Anspruch genommen, so ist er über seine eigene Berufshaftpflichtversicherung aufgrudn der sog. Vertreterklausel abgesichert.
6. Wie kann man die Praxisvertreterhaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen?
Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, sollte sich jedes Mitglied, das die BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen will, vorher schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Versicherungsreferat in Verbindung setzen ( Meldeformular BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung (PDF) ).