1. Die Mitglieder des BDA werden hinsichtlich ihrer Mitgliedsbeiträge in Gruppen bzw. Untergruppen eingeteilt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert Änderungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind. Im Laufe eines Kalenderjahres eingegangene Änderungsmitteilungen werden zum 1.1. des Folgejahres wirksam.

3. Die Einstufung in eine der Beitragsgruppen erfolgt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesiologie oder in anderen Bereichen des Gesundheitswesens tätig ist. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

4. Da sämtliche berufstätige Mitglieder im Sinne von Absatz 3 zugleich auch der Gruppen-Rechtsschutzversicherung angehören, ist eine Befreiung vom Prämienanteil des Jahresbeitrages bzw. Reduzierung wegen Teilzeittätigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für nicht berufstätige Mitglieder, für die eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde.

5. Eine Teilzeittätigkeit im Sinne der Gruppeneinteilung liegt vor, wenn

a. Ärzte Tätigkeiten von 50 % oder weniger der für sie geltenden Regelarbeitszeit erbringen

b. Vertragsärzte mit Teilzulassung maximal 50% des durchschnittlichen Leistungsvolumens erbringen.

c. Werden neben der Teilzeittätigkeit weitere ärztliche Tätigkeiten (z.B. Notarztdienste außerhalb der Dienstverpflichtungen), durch die die 50% überschritten werden, ausgeübt, gilt die gesamte Tätigkeit als Vollzeittätigkeit.

6. Auf Anforderung ist die Teilzeittätigkeit durch Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Kopie des Arbeitsvertrages/ Zulassungsbescheides nachzuweisen. Als Teilzeittätigkeit gilt nicht die sogen. Altersteilzeit.

7. Für nicht bzw. nicht mehr berufstätige Mitglieder kann ein reduzierter Beitragssatz festgelegt werden. Diesen Mitgliedern ist der Einschluss der Rechtschutzversicherung freigestellt.

8. In begründeten Einzelfällen können Mitglieder auf Antrag in eine andere Beitragsgruppe eingestuft werden. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich der Kassen- und der Schriftführer. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied eine Entscheidung des Präsidiums beantragen.

9. Der Jahresbeitrag (einschließlich Versicherungsprämie) ist jeweils für ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufgenommen wird. Bankgebühren bei falschen / unvollständigen Kontoverbindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

10. Das neu aufgenommene Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes (Versicherungsleistungen, Serviceleistungen) mit dem Datum seiner Aufnahme. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen (z. B. Bezug von bereits erschienenen Heften der Verbandszeitschrift) besteht nicht.

11. Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Zur Beitragserhebung erteilt das Mitglied dem BDA eine Einzugsermächtigung. Gebühren für Rückbuchungen nicht eingelöster Einzugsermächtigungen gehen zu Lasten des Mitglieds.

12. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 7, Absatz 1c der Satzung.

13. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder Austritt (§ 7 Nr.1 a und b BDA Satzung)  wird zum 1.1. des auf den Zugang der Mitteilung des Todes oder der Austrittserklärung (§ 7 Nr. 1 b BDA Satzung) folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

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* Beschluss von Präsidium und Ausschuss des BDA am 26.02.2016