1. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des BDA, in den Landesversammlungen die jeweils dem Landesverband angehörenden ordentlichen Mitglieder (§ 13 Satzung BDA), stimmberechtigt.
2. Die Stimmberechtigung ist durch den Mitgliedsausweis oder durch die Aufnahmebestätigung nachzuweisen. 

Stimmberechtigt ist auch, wer in der Wahlkartei geführt wird. Aus technischen Gründen kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass jedes Mitglied in dieser Kartei geführt wird. Im Zweifel gilt der Mitgliedsausweis/die Aufnahmebestätigung. 

Jedes stimmberechtigte Mitglied, das den Nachweis seiner Mitgliedschaft nach den vorstehenden Regelungen erbringt, erhält in der Mitgliederversammlung/Landesversammlung eine Wahlkarte bzw., soweit mittels elektronischer Hilfsmittel abgestimmt wird, das entsprechende elektronische Abstimmungsgerät (s. Ziff. 9).
3. Wahlvorschläge sind der Geschäftsstelle bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung/Landesversammlung zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung und dem Curriculum des Kandidaten zuzuleiten. Die Geschäftsstelle stellt die Kandidaten den Mitgliedern des Berufsverbandes bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin auf der Homepage des BDA unter der Rubrik "Zur Wahl gestellt" mit ihren Curricula vor.
4. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die Landesversammlung einen Wahlleiter und einen oder mehrere Wahlhelfer.
5. Der Wahlleiter stellt die nach Ziff. 3. eingegangenen Wahlvorschläge vor und leitet die Wahl.
6. Wird keiner der nach Ziff. 3. vorgeschlagenen Kandidaten gewählt, nimmt der Wahlleiter auch Wahlvorschläge der Mitgliederversammlung/der Landesversammlung entgegen und stellt diese vor. Er stellt fest, ob der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen. Von abwesenden Kandidaten muss diese Erklärung schriftlich vorliegen.
7. Bei offener Abstimmung ist die Wahlkarte hochzuheben. Ergeben sich Zweifel am Abstimmungsergebnis, sind die Stimmen auszuzählen. 

Bei geheimer Wahl - soweit nicht mittels elektronischer Hilfsmittel abgestimmt wird (s. Ziff. 9) - ist der Name des Kandidaten, dem das Mitglied seine Stimme gibt, auf dem Abschnitt einer Wahlkarte einzutragen, der seiner Nummer nach für diesen Wahlgang bestimmt wird. 

Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer. Ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt.
8. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es in der Mitgliederversammlung bzw. Landesversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.
9. Unter Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen, dokumentierbaren und gegebenenfalls geheim durchführbaren Wahlverfahrens können die Wahlen auch mittels elektronischer Hilfsmittel (z. B. TED) erfolgen.