Mit der Neuregelung in § 130 SGB IV hat der Gesetzgeber Anfang des Jahres 
klargestellt, dass die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in Corona-Impfzentren 
sozialversicherungsfrei sind (Nähere Informationen: „Gesetzliche Neuregelung: 
Einnahmen aus ärztliche Tätigkeit in Corona-Testzentren und -Impfzentren bis 
31.12.2021 sozialversicherungsfrei" – Gesetzliche-neuregelung-corona-impfarzt-u-
testzentren
). Die gesetzliche Regelung war zunächst befristet bis zum 31.12.2021 
(https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html). Diese Sonderregelung wurde 
nun bis zum 30.04.2022 verlängert. 

§ 130 SGB IV: Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen 
Tätigkeiten in Corona-Impfzentren 
Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne 
der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen 
Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 nicht 
beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht 
beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 

Ärzte, die Arbeitslosengeld/Grundsicherung beziehen, sollten mit der zuständigen 
Behörde klären, inwieweit die Einnahmen als Impfarzt auf diese Leistungen 
angerechnet werden 

Ob der Gesetzgeber auch die bis zum 31.12.2021 befristete Sozialversicherungs-
freiheit für Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in Corona-Testzentren (§ 131 SGB 
IV = https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__131.html) verlängert, bleibt 
abzuwarten.  

Ass. iur. Evelyn Weis  

Juristin und Versicherungsreferentin 
Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) 
Roritzerstraße 27, 90419 Nürnberg 
Tel.: 0911 / 93378 – 17/-19/-27 
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