Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend finden Sie nähere Informationen zur Aussetzung der Prüfung von Struktur- und Mindestmerkmalen. Das BfArM hat dazu die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Struktur- und Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes nach § 25 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die OPS-Version 2022 veröffentlicht.
Zeitraum:  Kostenträger dürfen zwischen dem 1. November 2021 und einschließlich dem 19. März 2022 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in den Listen für die OPS-Versionen 2021 und 2022 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat. Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die genannten Zeiträume außerdem von dem Nachweis auszunehmen, dass eines dieser Krankenhäuser die in diesen Listen genannten Strukturmerkmale einhält.
Anliegend finden Sie die entsprechenden Listen zum Download bei Bedarf:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kodiersysteme/klassifikationen/ops/version2022/ops2022syst-aussetzung-pruefung-struktur-und-mindestmerkmale-20211217.html
https://multimedia.gsb.bund.de/BfArM/downloads/klassifikationen/ops/version2021/ops2021syst-aussetzung-pruefung-struktur-und-mindestmerkmale-20201218.pdf
https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Services/Downloads/_node.html

Mit beste Grüßen

 

Markus Rudolphi
Bundesärztekammer