Berlin (pag) – Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) steht Ende Mai zur endgültigen Verabschiedung auf der Tagesordnung im Bundestag. Es enthält ein Sammelsurium an Regelungen und Maßnahmen. Neu hinzugekommen ist ein Passus zur Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte.

Um die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern zu stärken, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig auch vertragsarztrechtlich verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro darf nicht unterschritten werden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen laut Gesetz nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

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