Berlin (pag) – Einen Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren (ZM) haben GKV-Patienten künftig auch bei Operationen an der Wirbelsäule. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ZM-Richtlinie um die inzwischen sechste Indikation ergänzt.

Schnell und ohne Diskussionen hat das Gremien in seiner Sitzung den Punkt durchgewunken. Danach können gesetzlich versicherte Patienten vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule durch „unabhängige und besonders qualifizierten Fachärzte“ prüfen lassen, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und sich mögliche alternative Therapien aufzeigen lassen. Zu den Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren eingeführt wird, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese). Die ZM-Richtlinie umfasst nun insgesamt sechs Indikationen.

Wird der G-BA-Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium nicht innerhalb der nächsten zwei Monate beanstandet, tritt die Änderung der ZM-Richtlinie in Kraft. Ambulant oder stationär tätige Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten. Patienten können Zweitmeiner über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (www.116117.de/zweitmeinung) finden.

Der G-BA hat zudem entschieden, dass das Darmkrebsscreening sowie die die Informationsmaterialien dazu überarbeitet werden sollen. Dazu wurde das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Leitlinienrecherche beauftragt.

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