Karlsruhe (pag) – Die Impfpflicht für Personal in Kliniken und Arztpraxen kann wie geplant in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnt eine einstweilige Anordnung gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab.

Das Gericht hat noch nicht über Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entschieden, sondern zunächst eine Folgenabwägung vorgenommen. Es wurde geprüft, was die schlimmeren Konsequenzen hätte: eine Durchsetzung der Impfpflicht, obwohl die Klagen berechtig sind, oder eine vorübergehende Aussetzung der Impfpflicht, obwohl das Gesetz eigentlich verfassungsgemäß ist. Diese Abwägung ist zu Ungunsten der rund 300 Kläger ausgefallen. Die Richter finden dabei deutliche Worte.

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die von der Nachweispflicht betroffenen Personen hätten die Möglichkeit, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dies könne zwar zu einem vorübergehenden Wechsel der Tätigkeit oder der Aufgabe des Berufs führen. „Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen“, sei jedoch nicht ersichtlich.

Zudem kritisieren die Richter, dass im Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenenausweis steht. Der Gesetzgeber verweise auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweise. „Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik“, heißt es in der Mitteilung.

 

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