Berlin (pag) – Durch ein Gesetz will die Ampel Menschen mit Behinderungen im Fall einer möglichen coronabedingten Triage gesondert schützen. Ein ärztliches Mehraugenprinzip soll eine Benachteiligung dieser Personen verhindern. Eine gesetzliche Klarstellung ist aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Ende des vergangenen Jahres notwendig.

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Vorgesehen ist ein neu einzuführender Paragraf 5c im Infektionsschutzgesetz, geht aus dem Gesetzentwurf hervor, welcher der Presseagentur Gesundheit vorliegt. Dieser greift nach Vorstellungen der Regierungsfraktionen „bei der ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung von pandemiebedingt nicht ausreichenden überlebenswichtigen, intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten im Krankenhaus“. Kern der geplanten Regelung ist das Mehraugenprinzip, falls eine Triage notwendig wird. „Die Entscheidung […] ist von zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrenen praktizierenden Fachärztinnen oder Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich zu treffen, die den Patienten oder die Patientin unabhängig voneinander begutachtet haben“, heißt es im Entwurf, bei dem es sich um eine Formulierungshilfe für die Ampelfraktionen handelt. Besteht kein Einvernehmen, müsse ein weiterer Arzt für eine mehrheitliche Entscheidung hinzugezogen werden. Behandelnde Krankenhäuser seien verpflichtet, nach dieser Regelung zu agieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Außerdem sollen sie die Verfahrensabläufe regelmäßig für potenzielle Weiterentwicklungen überprüfen.

Mit diesem Gesetz wollen SPD, Grüne und FDP der Entscheidung des BVerfG nachkommen. Anlass für den Beschluss vom Dezember 2021 war eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Menschen mit Behinderungen, die im Falle einer COVID-19-bedingten Triage im Krankenhaus fürchten, benachteiligt zu werden.

 

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