Berlin (pag) – Im Patientenrechtegesetz wurden 2013 die Rechte und Pflichten im Behandlungsvertrag erstmals transparent dargestellt. Auf einer Jubiläumsveranstaltung würdigt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) das Regelwerk als „zentralen Baustein zur Verbesserung der Versorgung“. Jetzt müsse es jedoch überarbeitet werden.

Das Gesetz habe „den Interessen von Patientinnen und Patienten mehr Gewicht verliehen“, sagt Lauterbach. Das sei „ein guter Anfang“ gewesen, jetzt müsse das Gesetz aber reformiert werden. Die Eckpunkte dazu würden derzeit in seinem Haus erarbeitet. „In der Kombination Patientenrechte und Patientenberatung wird es möglich, niederschwellig und dauerhaft, barrierefrei und bürgernah Patienten zu unterstützen“, sagt der Minister mit Blick auf das geplante Gesetz zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Darüber hinaus sollen Patientenvertreter Vetorecht im Gemeinsamen Bundesausschuss erhalten. Die elektronische Patientenakte werde ebenfalls „wesentlich zu einer Stärkung der Patienten beitragen“, da diese dort ihre kompletten Behandlungsdaten einsehen und verwalten könnten.

Der AOK-Bundesverband kritisiert, dass es im Alltag nach wie vor Probleme bei der Umsetzung der Rechte gibt. Es brauche „einen Dreiklang, der den Nachweis, die Verfahrensdauer sowie die Schadensregulierung umfasst“, so dessen Vorstandsvorsitzende, Dr. Carola Reimann. Es sei nicht zumutbar, dass Betroffene jahrelang auf den Ausgang eines Rechtsstreits warten müssten.

Die derzeitige Regelung, dass Ärzte nur auf Nachfrage oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren auf Behandlungsfehler hinweisen müssen, ist „nicht hinzunehmen“, so Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG Selbsthilfe. Außerdem müsse § 13 Abs. 3a SGB V reformiert werden. Aktuell sei hier ein automatischer Anspruch auf Kostenerstattung vorgesehen, falls die Krankenkasse einem Kostenübernahmeantrag, zum Beispiel für Hilfsmittel, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zustimmt. Die Betroffenen müssten jedoch die Kosten für das Hilfsmittel zunächst vorstrecken und später einklagen. Der Paragraf müsse insoweit geändert werden, dass hier ein Sachleistungsanspruch zugesichert werde.

 

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