Berlin (pag) – Nicht nur in seinem Kern erfährt das jetzt im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) scharfe Kritik. Auch ein Passus zur Notfallversorgung sorgt für Krach.

Derzeit arbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an einer Richtlinie, in die er Vorgaben für eine standardisierte Ersteinschätzung in der Notfallversorgung aufstellen soll. Bis Ende Juni hat er dafür Zeit. Im PUEG wird dieser Auftrag an den G-BA dahingehend geändert, dass eine Weiterleitung „im ambulanten Bereich nur an Notdienstpraxen erfolgen soll“. Eine Verweisung an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sei nicht mehr sachgerecht.

Für Stephan Pilsinger (CSU) ist das ein „ganz klarer Angriff auf alle niedergelassenen Ärzte“, sagt er vor der Verabschiedung des PUEG im Bundestag. Auch der Vorstandsvorsitzende des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried, übt Kritik. Der eigentliche Auftrag an den G-BA habe darin bestanden, eine rechtssichere Möglichkeit für die Weiterleitung derjenigen Hilfesuchenden zu schaffen, die sich mit weniger dringlichen und in Praxen behandelbaren Anliegen tagsüber während der allgemeinen Praxisöffnungszeiten in Notaufnahmen vorstellen. „Die hierdurch angestrebte Entlastung der Notaufnahmen rückt jetzt in weite Ferne.“

Im Bundestag will Prof. Andrew Ullmann (FDP) die Wogen glätten. „Wir haben jetzt die ersten Schritte gemacht, die Ersteinschätzung zu standardisieren, damit auch Krankenhäuser diese Patienten an die Notfallpraxis – auch das ist eine vertragsärztliche Praxis – überweisen können.“ Und weiter: „Verboten ist hier gar nichts.“
Die Deutsche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin begrüßt die Regelung. Sie befürchtete, dass Patienten mit niedriger Dringlichkeit nach Ersteinschätzung automatisch auch an weiter entfernte Praxen verwiesen würden. Weiterhin könnten Patienten „aber selbstverständlich auf eigenen Wunsch zu einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin weitergeleitet werden, nachdem sie im Krankenhaus notfallmedizinisch begutachtet wurden“.

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