Wie in unserem Jusletter September 2013 berichtet, wurde durch die BSG-Urteile vom 31.10.2012 die bisherige Befreiungspraxis verschärft und klargestellt, dass zukünftig ausnahmlos jede Entscheidung über die Befreiung nur für die konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt. Folge: Für jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arzt erneut die Befreiung beantragen; die Antragsfrist beträgt 3 Monate ab Beginn der neuen Tätigkeit.

Das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung (Stand 10.01.2014) gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Fallgestaltungen und deren Beurteilung.


pdf Nähere Informationen (PDF) (36 KB)
 

Welche Auswirkungen diese Änderungen auf angestellte Ärzte hat, ist derzeit völlig offen:

Ärztezeitung vom 9.05.2014 „BSG stellt Weichen: Müssen Ärzte bald in die Rentenversicherung?“

Ärztezeitung vom 12.06.2014:  „Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke: Vorsorge der Ärzte noch nicht in Gefahr“