Nürnberg. Mit dem vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen ab 2027 die stark gestiegenen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt werden. Der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V. (BDA) hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, die Leistungen des ambulanten Operierens von der vorgesehenen Budgetierung auszunehmen. Diese Forderung wurde nicht aufgegriffen. Nun warnt der BDA davor, dass die neue Budgetgrenze die politisch gewollte Ambulantisierung ausbremsen kann, und fordert zumindest die dafür notwendigen anästhesiologischen Leistungen von der Budgetierung auszunehmen.

„Wer mehr ambulant operieren will, muss auch sicherstellen, dass die dafür notwendige Anästhesie zur Verfügung steht. Es ist widersinnig, die Ambulantisierung politisch voranzutreiben und gleichzeitig eine neue Budgetgrenze einzuziehen, die genau diese Entwicklung ausbremsen kann“, erklärt Prof. Dr. Grietje Beck, Präsidentin des BDA.

Anästhesie kann Zahl der Eingriffe nicht steuern

Ambulant tätige Anästhesistinnen und Anästhesisten arbeiten für zahlreiche operative Fachgebiete – etwa Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Urologie oder der Zahnmedizin. Ob ein Eingriff notwendig ist und durchgeführt wird, entscheiden jedoch die jeweiligen Operateurinnen und Operateure. Die Anästhesie wird benötigt, weil ein Eingriff stattfindet – sie bestimmt aber nicht, wie viele Eingriffe stattfinden.
Was die Budgetgrenze hier in der Praxis bedeuten kann, erklärt BDA-Vizepräsident Dr. Frank Vescia: „Ein Operateur kann noch Kapazitäten haben und einen Patienten ambulant operieren wollen. Hat der Anästhesist sein vergütetes Leistungsvolumen aber bereits ausgeschöpft, wird die Anästhesie zum Flaschenhals des ambulanten Operierens.“

Aus Sicht des BDA ist eine zusätzliche Mengenbegrenzung der Anästhesie deshalb ungeeignet, um die Zahl ambulanter Eingriffe sinnvoll zu steuern. Sie kann vielmehr dazu führen, dass vorhandene ambulante Operationskapazitäten nicht genutzt werden können. 

Dabei ist das Einsparpotenzial marginal: Die GKV gab 2024 rund 3,52 Milliarden Euro für ambulantes Operieren aus – etwa 1,08 Prozent ihrer Gesamtausgaben, auf den vertragsärztlichen Bereich entfielen lediglich rund 0,8 Prozent der Gesamtausgaben. Der gesamte über die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlte Honorarumsatz der Fachgruppe Anästhesiologie betrug 2023 zudem rund 608 Millionen Euro und damit nur 0,19 Prozent der gesamten GKV-Ausgaben. Das tatsächlich von der geplanten Budgetierung betroffene Volumen liegt sogar noch deutlich darunter.

„Da ist nicht viel einzusparen, aber versorgungspolitisch vieles zu verlieren“, warnt BDA-Vize-Präsident Dr. Vescia. „Wenn ambulant mögliche Eingriffe wegen einer zusätzlichen Mengenbegrenzung der Anästhesie verschoben oder wieder stationär erbracht werden müssen, konterkarieren wir genau die Ambulantisierung, die gesundheitspolitisch gewollt ist.“

Besonders gefährdet: Kinder und Menschen mit Behinderungen

Besonders gravierende Folgen können Budgetgrenzen für Patientinnen und Patienten haben, bei denen eine notwendige Behandlung ohne Anästhesie nicht möglich ist. Dazu gehören insbesondere kleine Kinder sowie Menschen mit geistiger Behinderung, die operative oder zahnärztliche Behandlungen aufgrund fehlender oder eingeschränkter Kooperationsfähigkeit nur unter Anästhesie erhalten können. Ausreichende stationäre Alternativen bestehen nicht.

„Für ein kleines Kind, das eine notwendige Zahnbehandlung ohne Anästhesie nicht tolerieren kann, ist die Narkose keine zusätzliche oder verzichtbare Leistung. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Behandlung überhaupt stattfinden kann“, betont Dr. Tim Deegener, Leiter des BDA-Referats für ambulante und vertragsärztliche Anästhesie. Eine Budgetierung der dafür notwendigen anästhesiologischen Leistungen kann für diese Patientengruppen dazu führen, dass medizinisch notwendige und grundsätzlich ambulant mögliche Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

Dabei hat der Gesetzgeber für einen Teil dieser Patientinnen und Patienten bereits heute eine Ausnahme geschaffen: Werden Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie – einer schweren Störung der Bewegungssteuerung – zahnärztlich behandelt und ist dafür eine Anästhesie notwendig, darf deren Vergütung nicht durch Budgetgrenzen eingeschränkt werden. 

Der BDA lobt diesen Schutz, doch greift er zu kurz, denn er erfasst beispielsweise nicht kleine Kinder, die eine notwendige Zahnbehandlung aufgrund ihres Alters nur unter Anästhesie tolerieren. Ebenso wenig greift die Ausnahme bei anderen ambulanten Operationen an Kindern oder Menschen mit Behinderungen, für die eine Anästhesie zwingend erforderlich ist. Zudem wird die bisherige Ausnahmeregelung durch die nun beschlossene generelle Budgetierung aller Leistungen überlagert. Deshalb muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass diese besonders schutzbedürftigen Patientengruppen auch künftig von Budgetgrenzen ausgenommen bleiben.

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum wir bei einem Teil dieser Patientinnen und Patienten schon anerkannt haben, dass eine Budgetgrenze den Zugang zur notwendigen Behandlung gefährden kann, bei vergleichbaren Fällen aber eine solche jetzt Grenze einführen“, erklärt Deegener. „Wenn nun weitere Leistungen des ambulanten Operierens budgetiert werden, muss diese Schutzlücke geschlossen werden."

BDA fordert Ausnahme für Anästhesieleistungen

Der BDA hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren gefordert, die Leistungen des ambulanten Operierens einschließlich der damit verbundenen anästhesiologischen Leistungen von der Budgetierung auszunehmen. Nachdem der Gesetzgeber diese Forderung nicht aufgegriffen hat, fordert der Verband nun, zumindest die für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe notwendigen anästhesiologischen Leistungen von der Budgetierung auszunehmen.

Sollte auch eine solche Ausnahme nicht umgesetzt werden, müssen als Mindestforderung die notwendigen Anästhesieleistungen bei ambulanten Operation und insbesondere zahnärztlichen Eingriffen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie für Patientinnen und Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie von der Budgetierung ausgenommen werden.