Berlin (pag) – Belegärzte und Krankenhäuser forcieren den Wegfall des Erlaubnisvorbehalts im EBM für stationäre Behandlungen. Dadurch könnten Vertragsärzte im Krankenhaus nicht nur ihre eigenen Patienten behandeln. Diese Kernforderung findet sich in einem gemeinsamen Positionspapier der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB).

Generell fordern die zwei Verbände, Beschränkungen für die Tätigkeit von Belegärzten im Krankenhaus zu verringern und so die Grenzen zwischen den stationären und ambulanten Sektoren weiter abzubauen. Für belegärztliche Behandlungen müsse dann der einheitliche sektorenübergreifende Leistungs-Katalog gelten, vergütet nach Hybrid-DRGs. „In der intersektoralen Versorgung müssen dieselben strukturellen und prozessualen Anforderungen für Krankenhäuser und Vertragsärztinnen und -ärzte oder auch vertragsärztliche Zentren gelten. Dies betrifft unter anderem die Anwendung eines einheitlichen OPS-Katalogs und die Berücksichtigung von Kontextfaktoren“, heißt es dazu im Paper.

Die belegärztliche Versorgung solle auch in der geplanten Krankenhausreform berücksichtigt werden, fordert DKG-Vorstandschef Dr. Gerald Gaß. „Belegärztliche Versorgung muss Teil der Bewertungskriterien werden, nach denen ein Krankenhaus einem Level zugeordnet wird.“ In vielen Regionen seien Belegärzte mittlerweile unverzichtbar. „Das muss sich auch bei den Vergütungen niederschlagen.“ Der 20-Prozent-Abschlag für belegärztliche Versorgung sollte wegfallen. „Für unsere Patientinnen und Patienten wiederum bieten die bettenführenden Vertragsärztinnen und -ärzte eine sichere sektorenverbindende Begleitung durch die Versorgungslandschaft“, hebt BdB-Vorsitzender Dr. Andreas Schneider hervor, „wobei besonders der ressourcensparende Ansatz durch weniger Doppeluntersuchungen und sicherem Informationsfluss hervorzuheben ist.“

Das Positionspapier finden Sie online unter:
https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2023/Anlage_PM_Gemeinsame_Positionen_von_BdB_und_DKG.pdf

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