Beschluss von Präsidium und Ausschuss des BDA am 31.10.2015

Zur Wahrnehmung berufspolitischer Aktivitäten auf regionaler Ebene sieht die Satzung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) in § 13 seiner Satzung die Einrichtung von Landesverbänden vor. So weit nicht bereits durch die Satzung geregelt, sind von Präsidium und Ausschuss ergänzende Bestimmungen in einer Geschäftsordnung der Landesverbände zu beschließen.

§ 1 Landesverbände

  1. Zur Wahrnehmung regionaler berufsverbandlicher Aufgaben werden 17 Landesverbände festgelegt. Die Abgrenzung erfolgt gemäß den Kammer- und KV-Bereichen. Einer ggf. erfolgenden Änderung der regionalen Zuordnung werden die Landesverbände angepasst.
  2. Die Landesverbände sind rechtlich unselbstständig.
  3. Die Zuordnung zu einem Landesverband ist abhängig vom Ort des Arbeitsplatzes. Bei mehreren Arbeitsplätzen im Bereich unterschiedlicher Landesverbände zählt der Arbeitsplatz, an dem die hauptsächliche Tätigkeit durchgeführt wird. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar (z. B. je eine halbe Stelle in dem Bereich zweier Landesverbände) gilt das Wohnortprinzip. Bei vertragsärztlich tätigen Mitgliedern zählt der Ort des Vertragsarztsitzes. Bei nicht berufstätigen Mitgliedern zählt das Wohnortprinzip.

§ 2 Aufgaben der Landesverbände

  1. Die Landesverbände nehmen die regionalen Aufgaben des Berufsverbandes wahr und werden dabei von der Geschäftsstelle unterstützt.
  2. Die Landesverbände unterhalten auf Landesverbandsebene keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und keine eigene Kontoführung.
  3. Die Durchführung eigener Veranstaltungen der Landesverbände soll mit der Geschäftsstelle abgestimmt werden und wird organisatorisch von ihr unterstützt. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Veranstaltungen kostendeckend durchgeführt werden. Hierfür stehen die Erhebung von Teilnehmergebühren und/oder die Einwerbung von Sponsorengeldern offen. Die wirtschaftliche Abwicklung erfolgt über die Geschäftsstelle. Soweit berufspolitische bzw. rechtliche Themen in Vorträge und Diskussionen angesprochen werden, soll bezüglich der Referenten und der Themen Rücksprache mit der Geschäftsstelle gehalten werden.
  4. Veranstaltungen der Landesverbände stehen allen Mitgliedern des jeweiligen Landesverbandes offen. Der Landesverband kann ebenso Veranstaltungen für Untergruppierungen durchführen. Grundsätzlich sind die Regeln der Satzung des BDA und des Vereinsrechts zu beachten.
  5. Die Verwendung des (geschützten) BDA-Logos ist mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Briefpapier mit dem Briefkopf des BDA unter Bezeichnung der Funktion auf Landesverbandsebene ist über die Geschäftsstelle in elektronischer Form zu beziehen.
  6. Verlautbarungen von Funktionsträgern der Landesverbände nach außen z. B. gegenüber Behörden, Kammern, KVen und Mitgliedern sind grundsätzlich im Vorhinein mit den zuständigen Referatsleitern bzw. der Geschäftsstelle inhaltlich abzustimmen. Derartige Verlautbarungen sind bei der Geschäftsstelle zum Zwecke der internen Abstimmung und Dokumentation in geeigneter Form in der Endfassung zur Verfügung zu stellen.
  7. Berufspolitische relevante Informationen, die im Bereich eines Landesverbandes u. a. von Kammern und KVen kommuniziert werden, sollen an die Geschäftsstelle bzw. die zuständigen Referate weiter geleitet werden.

§ 3 Landesversammlung

  1. Die Landesverbände führen mindestens alle zwei Jahre eine Landesversammlung durch.
  2. Den Vorsitz der Landesversammlung führt grundsätzlich der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  3. Die Landesversammlung wird im Rahmen der jeweils zugehörigen Regionaltagung oder als gesonderte Veranstaltung durchgeführt.
  4. Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt durch den Landesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung in der A&I.
  5. Vorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung der Landesversammlung können von allen dem Landesverband angehörenden Mitgliedern an den Landesvorsitzenden oder seine Stellvertreter eingereicht werden.
  6. Die Landesversammlungen mehrerer Landesverbände können gemeinsam abgehalten werden. Wahlen im jeweiligen Landesverband sind jedoch räumlich getrennt von den anderen Landesversammlungen abzuhalten.
  7. Wahl- und abstimmungsberechtigt in den Landesversammlungen sind alle ordentlichen BDA-Mitglieder in dem jeweiligen Landesverband. Dies gilt für das aktive und passive Wahlrecht.
  8. Über die Landesversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, vom Landesvorsitzenden gegenzuzeichnen und der Geschäftsstelle und dem Schriftführer zuzuleiten.

§ 4 Landesvorstand

  1. Der Vorsitz eines Landesverbandes wird vom Landesvorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter wahrgenommen. Der Landesvorsitzende oder bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz der Landesversammlung. Bei Wahlen, zu denen der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kandidiert, wird der Vorsitz an einen zu diesem Zweck aus der Mitte der Landesversammlung zu wählenden Wahlleiter abgegeben. In diesem Fall hat der Wahlleiter kein passives Wahlrecht. Auf Wunsch der Landesversammlung kann die Wahlleitung auch durch einen hauptamtlichen BDA-Mitarbeiter oder ein Mitglied eines anderen Landesverbandes übernommen werden.
  2. Um die Präsenz eines Landesbeauftragten in der Kommission niedergelassener Anästhesisten (KONA) zu gewährleisten, sollte ein niedergelassenes Mitglied als Landesvorsitzender oder einer seiner Stellvertreter kandidieren. Sofern über die Wahl kein Landesbeauftragter zustande kommt, setzt das Präsidium einen Landesbeauftragen nach Vorschlag aus dem Landesverband oder der KONA ein.
  3. Der Landesvorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertreten die Interessen des Landesverbandes im Ausschuss (Sitzung von Präsidium und Ausschuss des BDA).
  4. Die Tätigkeit in den Landesverbänden ist ehrenamtlich. Es werden hierfür keine Zuwendungen seitens des BDA gewährt. Aktivitäten einzelner Funktionsträger oder des Landesverbandes (z. B. Veranstaltungen) können im Einzelfall nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle bzw. Genehmigung durch das Präsidium des BDA im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des BDA finanziell unterstützt werden.
  5. Aufwandserstattungen für nachgewiesene Kosten (z. B. Reisekosten, Übernachtungen, Kosten für Praxisvertretung) im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des BDA können gemäß der Richtlinie des BDA zur Reisekostenerstattung gewährt werden, sofern sie nicht anderweitig erstattet werden.
  6. Über vertrauliche Informationen, die ein Landesvorsitzender oder einer seiner Stellvertreter in Ausübung seiner Tätigkeit erhält, ist Stillschweigen zu wahren (Verschwiegenheitspflicht).
  7. Für individuelle Hilfestellungen für einzelne Mitglieder des BDA im Aufgabenbereich des jeweiligen Funktionsträgers z. B. außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes, die wesentlich über ehrenamtliche Aufgabenstellungen hinausgehen, können vom BDA Aufwandsentschädigungen gewährt werden, wenn diese unter Angabe des Namens des Mitgliedes mitgeteilt und aufgeschlüsselt werden. Die Abrechnung erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Funktionsträger und dem BDA. Der BDA stellt den Aufwand ggf. dem betreffenden Mitglied in Rechnung. Bei komplexen Sachverhalten sind jedoch grundsätzlich die dafür zuständigen hauptamtlichen Mitarbeiter des BDA einzuschalten.

§ 5 Wahlen zum Vorsitz der Landesverbände

  1. Wahlen zum Landesvorsitzenden und den beiden Stellvertretern finden satzungsgemäß alle zwei Jahre statt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Erfolgt bis zum Ende der Amtsperiode keine Neuwahl, setzt der Präsident des BDA bis zu (ggf. vorgezogen) Neuwahlen unter Berücksichtigung der Vorschläge aus dem betreffenden Landesverband kommissarisch den Landesvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Landesvorstandes ein. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied des Landesvorstandes während der laufenden Amtsperiode seine Tätigkeit beendet oder nicht mehr ausüben kann.
  2. Der Landesvorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Kandidaten für die Wahl zum Landesvorstand der Geschäftsstelle spätestens acht Wochen vor der Wahl ihre Einverständniserklärungen zur Kandidatur unter Beifügung ihres Lebenslaufs mit aktuellem Foto in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
  3. Sofern für die Wahl zum Landesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  4. Bei der Aufstellung der Kandidaten zur Wahl des Landesvorstandes sollte möglichst dafür Sorge getragen werden, dass es nicht zur Doppelkandidatur mit dem Landesvorstand der DGAI kommt.
  5. Kommt es bei Wahlen zur Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt.
  6. Kommt es nicht zur Wahl eines zur Wahl gestellten Kandidaten oder nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, können aus der Landesversammlung heraus weitere Kandidaten aufgestellt werden.
  7. Die Ergebnisse der Wahlen zu den Landesvorständen sind zusammen mit dem Protokoll der Versammlung umgehend der Geschäftsstelle zuzuleiten. Gleiches gilt für anderweitig gefasste Beschlüsse von überregionaler Bedeutung.

§ 6 Tätigkeiten außerhalb des BDA

  1. Der BDA unterstützt die ehrenamtliche Tätigkeit in Gremien außerhalb des BDA im Sinne der Vernetzung des Faches Anästhesiologie mit weiteren Entscheidungsträgern/Gremien.
  2. Hierzu ist im Rahmen von Wahlen außerhalb des BDA eine logistische Unterstützung durch die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglich. Diese Unterstützung hat unter strikter Wahrung der Neutralität gegenüber allen Mitgliedern zu erfolgen. Die Funktion innerhalb des BDA und die Verteiler des BDA dürfen nicht für Werbemaßnahme anlässlich von Wahlen außerhalb der BDA-Gremien ausgenutzt werden.
  3. Sofern zwischen einer ehren- oder hauptamtlichen Tätigkeit und den Interessen der Mitglieder des BDA ein Widerspruch besteht, ist dies dem Präsidium gegenüber offen zu legen.