In den Mitgliedsbeiträgen für berufstätige BDA-Mitglieder sind die anteiligen Versicherungsprämien für die Berufsrechtsschutzversicherung enthalten. Die Versicherung besteht aus folgenden Bausteinen:
- Strafrechtsschutzversicherung
- Arbeits- und Verwaltungsrechtsschutzversicherung
- Sozialrechtsschutzversicherung.
Die Konditionen der BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung und alle weiteren Versicherungsleistungen des BDA sind in der Versicherungsbroschüre ausführlich dargestellt, die im Mitgliederbereich abrufbar ist. Nach Anklicken der Versicherungsbroschüre-pdf öffnet sich das Login-Fenster, in welches Sie Ihre Login-Daten eingeben können:
pdf Versicherungsbroschüre BDA (3.47 MB)
Mitglieder, die ihren BDA-Beitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht bezahlt haben, haben für dieses Jahr keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung. Der für dieses Jahr erloschene Anspruch kann auch nicht durch Nachzahlung wiedergewonnen werden.
1. Strafrechtsschutzversicherung
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Strafrechtsschutzversicherung Konditionen
(53 KB)
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Strafrechtsschutzversicherung Meldeformular
(667 KB)
Die Versicherung gewährt allen berufstätigen Mitgliedern des BDA Rechtsschutz für die Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit, die zu Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren führt. Versicherungsschutz besteht, wenn gegen das Mitglied als Beschuldigter ermittelt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ereignisse, die vor der Mitgliedschaft in den BDA lagen.
2. Arbeits- und Verwaltungsgerichtsrechtsschutzversicherung
pdf Arbeits und Verwaltungsgerichtsrechtsschutz Konditionen (55 KB)
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Prozessen angestellter Ärztinnen und Ärzte vor den Arbeitsgerichten und beamteter Ärztinnen und Ärzte vor den Verwaltungsgerichten wegen arbeits- und dienstrechtlicher Auseinandersetzungen mit dem Krankenhausträger wegen eines bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnises (z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrags, Abgrenzung der Dienstaufgaben im Beamtenverhältnis). Der Versicherungsschutz setzt eine BDA-Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten vor Klageerhebung voraus (Wartezeit).
Handelt es sich hingegen um Rechtsstreitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. Geschäftsführung einer Klinik GmbH), besteht kein Versicherungsschutz. Dieses Risiko kann über die Anschluss-Rechtsschutzversicherung prämiengünstig separat abgesichert werden.
Wenn Sie den Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, so müssen Sie das Verfahren unverzüglich schriftlich bei dem BDA-Versicherungsreferat anmelden.
Bitte beachten Sie in jedem Fall etwaige Klagefristen. Wird die Klagefrist versäumt, so wird eine an sich nicht rechtmäßige Maßnahme wirksam und unangreifbar.
Beispiele für Klagefristen: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der (Änderungs-)Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden; auch die Unwirksamkeit einer Befristung muss innerhalb 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Sozialgerichtsrechtsschutzversicherung
pdf Sozialgerichtsrechtsschutzversicherung Konditionen (55 KB)
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Prozessen vor Sozialgerichten in vertragsärztlichen Angelegenheiten (z.B. wegen Zulassung, Ermächtigung, Abrechnung), sofern der BDA das Verfahren als Musterprozess (Grundsatzfragen) unterstützt. Ein vom BDA-Präsidium benanntes Gremium entscheidet, ob im Einzelfall von dem Mitglied der Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Des Weiteren setzt die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes eine BDA-Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten vor Klageerhebung voraus (Wartezeit).
Musterprozesse sind vor Klageerhebung dem BDA-Versicherungsreferat zu melden. Der BDA empfiehlt Ihnen versierte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.
Die Kosten für eine vorprozessuale oder außergerichtliche anwaltschaftliche Beratung (z.B. im Widerspruchverfahren) können von der BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung nicht erstattet werden. Bei berufsbezogenen Rechts- oder Abrechnungsfragen stehen Ihnen die Juristinnen und der Vertreter der niedergelassenen Anästhesistinnen und Anästhesisten des Berufsverbandes gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.