pdf Konditionen für Gastarzttätigkeit (58 KB)

pdf Meldeformular für Gastarzttätigkeit (142 KB)

Der BDA hat zur Förderung der Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der BDA will mit dieser Versicherung seinen Mitgliedern die Sorge nehmen, als Gastärztin/Gastarzt an einem fremden Krankenhaus im Rahmen der Fort- und Weiterbildung möglicherweise ohne Versicherungsschutz zu sein. Dieser Versicherungsschutz soll auch den Ärztinnen/Ärzten zugute kommen, die in ihr Krankenhaus Kolleginnen/Kollegen zur Hospitation aufnehmen.

Versichert sind die Mitglieder des BDA aus der Tätigkeit im Inland, in Österreich und in der Schweiz, jeweils bis zu 8 Wochen im Jahr. Die Haftpflichtversicherung für Hospitationen gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Anästhesie, einschließlich der Tätigkeiten, die dem Berufsbild der Anästhesiologie entsprechen.
 
Eine Gastarzttätigkeit im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn
  • die Hospitation zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Fähigkeit oder zur Erlernung einer besonderen medizinischen Technik
  • unentgeltlich und nicht in hauptamtlicher Stellung z.B. an einer Klinik, einer Tagesklinik, einem MVZ, einem OP-Zentrum oder in einer Arztpraxis absolviert wird, um die angestrebten Fertigkeiten zu erlernen.
Die Versicherung greift nicht ein für ärztliche Personen, die unbezahlt am Krankenhaus arbeiten, weil sie keine Anstellung gefunden haben.
 
Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, muss sich jedes Mitglied, das die Versicherung in Anspruch nehmen will, vorher schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit mit dem BDA-Versicherungsreferat in Verbindung setzen ( pdf Meldeformular für Gastarzttätigkeit (142 KB) ).