pdf Konditionen für Praxisvertretungen (50 KB)
pdf Meldeformular für Praxisvertretungen (145 KB)
Versichert sind die Mitglieder des BDA aus der Tätigkeit als vorübergehender, nicht regelmäßiger Vertreter eines Anästhesisten in freier Praxis/ermächtigten Anästhesisten – Praxisvertreter – (z.B. bei Urlaub, Erkrankung, ärztlichen Fortbildungskursen, Vorbereitungskursen für den Staatsdienst und Wehrdienstübungen) und/oder aus der vorübergehenden Tätigkeit in einer freien Praxis eines anderen niedergelassenen Arztes/ermächtigten Arztes im Inland, jeweils bis zu 3 Monaten (= 66 Arbeitstage) im Versicherungsjahr in der gleichen Fachrichtung.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Praxisvertreter BDA-Mitglied ist. Die BDA-Mitgliedschaft des zu vertretenden Vertragsarztes ist weder ausreichend, noch erforderlich.
Eine Praxisvertretung im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn:
- ein niedergelassener/ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) vertreten wird und
- der Vertragsarzt wegen Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung abwesend ist und
- die Tätigkeit als Praxisvertreter nur vorübergehend/gelegentlich (max. 66 Arbeitstage im Jahr) ausgeübt wird
Keine Praxisvertreter im Sinne der Versicherung sind Kollegen, die zeitgleich neben dem Vertragsarzt tätig sind. Der Einsatz solcher "Pseudopraxisvertreter“ ist unter Umständen auch juristisch unzulässig (nähere Informationen: BDAktuell JUS-Letter März 2009 -Schelling/Weis:„Höchst brisant: Der Einsatz von Pseudopraxisvertretern“)
Es liegt auch kein Fall der Praxisvertretung im versicherungsrechtlichen Sinn vor, wenn Kollegen als Honorarärzte von Krankenhausträgern beauftragt werden oder in Praxen/MVZ angestellte Ärzte vertreten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gegenseitige Vertretungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis bzw. Praxisgemeinschaft. Mitglieder, die ihren Beruf als professionelle Praxisvertreter ausüben, genießen ebenfalls keinen Versicherungsschutz aus dieser Versicherung.
Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, muss sich jedes Mitglied, das die BDA-Praxisvertreterhaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen will, vorher schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit mit dem BDA-Versicherungsreferat in Verbindung setzen (
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