Stand 17. September 2004
Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) richtet für die Belange freiberuflich tätiger Anästhesisten eine ständige Kommission (Kommission niedergelassener Anästhesisten, im folgenden KONA) ein.

§ 1 - Zweck und Aufgaben

1. Die KONA widmet sich der Wahrung berufspolitischer Belange der in vertragsärztlicher und/oder privatärztlicher Praxis sowie in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten.
2. Sie fördert den berufspolitischen Erfahrungsaustausches, beobachtet und kommentiert Entwicklungen in ihrem Aufgabengebiet in Fragen der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie deren Anwendung speziell in der ambulanten Praxis. Sie fördert die Weiterentwicklung der ambulanten Anästhesie. Sie unterstützt und berät das Präsidium des BDA.
3. Entsprechend der Geschäftsordnung des BDA für Kommissionen bedürfen Verlautbarungen der KONA gegenüber Dritten, z. B. Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen etc. der Zustimmung des Präsidenten des BDA.

§ 2 - Mitglieder

1. Das Präsidium des BDA benennt als Mitglieder der KONA die gewählten Vertreter der freiberuflich oder in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten im jeweiligen Landesverband des BDA (sog. Landesbeauftragte der niedergelassenen Anästhesisten) für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode.
2. Ist weder der gewählte Landesvorsitzende des BDA noch sein erster oder zweiter Stellvertreter ein freiberuflich tätiger bzw. in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellter Anästhesist, so schlägt die KONA dem Präsidium ein Mitglied aus dem jeweiligen Landesverband als Landesbeauftragten der niedergelassenen Anästhesisten vor.
3. Geborene Mitglieder der KONA sind der Leiter des Referates für den vertragsärztlichen Bereich sowie der Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.

§ 3 - Vorsitz

1. Den Vorsitz in der KONA führt als Federführender der gewählte Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.
2. Die KONA wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

§ 4 - Sitzungen der KONA

1. Die KONA tagt mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden unter Enthaltung einer Frist von 4 Wochen.
2. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden.
3. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der KONA-Mitglieder ist eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Wahlwiederholung erforderlich.
5. Die Kommission erstellt über ihre Tätigkeit einen Jahresbericht.
6. Über die KONA-Sitzungen sind Protokolle zu führen und innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder zu versenden.