Verhalten nach einem Zwischenfall

In anwaltlicher Praxis ist vielfach festzustellen, dass von einzelnen Ärztinnen und Ärzten sowie in Kliniken nach Behandlungskomplikationen und sogar noch nach Schadensanmeldungen von Patientinnen/Patienten bzw. der Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren nicht "lege artis" im Sinne eines "juristischen Zwischenfallmanagements" agiert und reagiert wird. Beispielsweise ist in Kliniken zwar regelmäßig organisatorisch Vorsorge getroffen, um medizinische "Notfälle" adäquat zu bewältigen. Jenseits dessen ermangelt es jedoch fast durchgängig eines strukturierten Zwischenfallmanagements unter juristischen Kriterien, was wir anlässlich der Durchführung von Risk-Management-Analysen immer wieder nachvollziehen müssen. Entsprechendes gilt für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

"Der Juristische Notfallkoffer"® enthält die wichtigsten Regeln,

  • wie man sich im Konfliktfall mit dem Patienten als Ärztin und Arzt persönlich zu verhalten hat beziehungsweise
  • welche für Kliniken essentieller Bestandteil eines organisatorisch vorzugeben- den strukturierten Zwischenfallmanagement unter juristischen Kriterien sein müssen:
Diese Verhaltensempfehlungen bilden keine starren Regeln, sondern stellen als juristischen Notfallkoffer vielfach Erprobte und in der Praxis bewährte allgemeine Hinweise dar, mit denen forensischen Auseinandersetzungen nach Komplikationen und Streitfällen vorgebeugt, die viele Prozesse sinnvoll begleitet und die Verteidigung in einem eventuellen Strafverfahren vernünftig gestaltet werden kann.

Die komplette Broschüre ist hier als pdf-datei abrufbar:

pdf Verhalten nach einem Zwischenfall - "Der juristische Notfallkoffer®" - Stand: Oktober 2015 (PDF) (494 KB)

CHECKLISTE der wichtigsten Regeln

  1. Adäquate Kommunikation im gesamten Behandlungsverlauf; insbesondere im Konfliktfall, nach einem Zwischenfall oder bei einem Behandlungsmißerfolgs mit Schadensfolge
    • Suchen Sie dass offene und ehrliche Gespräch mit dem Patienten bzw. seinen Angehörigen
    • Eine solche Aussprache muss gut vorbereitet werden und sollte aus Beweisgründen nur in Anwesenheit eines Gesprächszeugen stattfinden
    • Kein Schuldanerkenntnis; vermeiden von Bewertungen und Hypothesen zu Ursachenzusammenhängen und zum Verhalten sonstiger Beteiligter
    • Dokumentation von Gesprächsinhalt und -verlauf
    • Keine unterschiedlichen Auskünfte von verschiedenen Personen
  2. Erstellung eines Gedächtnisprotokolls, Komplettierung der Krankenunterlagen und Anfertigung von Fotokopien
    • Jeder Betroffene muss für sich persönlich genaue Aufzeichnungen im Sinne eines Gedächtnisprotokolls zum Geschehen fertigen
    • Vervollständigung der Krankenblattdokumentation mit Kennzeichnung der Nachträglichkeit (Eintragsdatum)
    • Fertigen Sie von sämtlichen Krankenunterlagenkopien bzw. Duplikate an
  3. Keine Zeugenbeeinflussung und keine Unterdrückung oder Veränderung vorhandener Krankenunterlagen
  4. Mitteilungspflichten und Stellungnahmen
    • unverzügliche Meldung jedes Schadensereignisses an Vorgesetzte, die Klinikverwaltungen, den zuständigen Haftpflichtversicherer
    • Bei der Fertigung von schriftlichen Stellungnahmen Beschränkung auf die Schilderung des Tatbestandes ohne alle Wertungen
    • Interne Mitteilungen und Stellungnahmen stellen Verwaltungsvorgänge dar und sind daher nicht den Krankenunterlagen beizugeben
  5. Herausgabe von Krankenunterlagen; Mitteilung des Haftpflichtversicherers
    • Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
    • Das Einsichtsrecht wird praktisch umgesetzt, indem dem Patienten Kopien der Krankenunterlagen unter Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehändigt werden; grundsätzlich keine Herausgabe von Originaldokumenten
    • Auf Verlangen des Patienten ist ihm der zuständige Haftpflichtversicherer samt Anschrift und Nummer des Versicherungsscheins mitzuteilen
    • Bei kriminalpolizeilichen Sicherstellung- und Beschlagnahmemaßnahmen wegen Behandlungsfehlervorwürfen freiwillige Herausgabebehandlungsunterlagen
  6. Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers beachten; Gutachterkommission
    • mit Einverständnis des Haftpflichtversicherers kann die mit dem Patienten abgestimmte Anrufung der zuständigen ärztlichen Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen
  7. Sicherstellung korrekter Erstellung einer Todesbescheinigung
  8. Adäquates prozessuales Agieren im Zusammenwirken mit dem beauftragten anwaltlichen Vertreter
  9. Rechte und Pflichten als Zeuge oder Beschuldigter im Strafverfahren beachten
    • Vor allem als "Beschuldigter": umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger
    • Geltendmachung des Auskunfts- bzw. Aussageverweigerungsrecht; als "Beschuldigter" keine Einlassung zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht
  10. Umgang mit Medien
    • Grundsätzlich gilt, möglichst jegliche Publizität zu vermeiden
    • Professionelles Agieren
    • Äußerungen allenfalls vorbereitet und koordiniert
Anschrift der Verfasser:
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
Prof.Dr.Dr. Klaus Ulsenheimer Rolf-Werner Bock
Ulsenheimer - Friederich Rechtsanwälte Ulsenheimer - Friederich Rechtsanwälte
Maximiliansplatz 12 Schlüterstr. 37
80333 München 10629 Berlin
Tel.: 089/24 20 81-0 Tel.: 030/88 91 38-0
Fax. 089/24 20 81-19 Fax: 030/88 91 38-38

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