Beschluss des Präsidiums des BDA vom 13.03.2009 und des Erweiterten Präsidiums der DGAI vom 26.03.2009

Gemeinsame Geschäftsordnung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) zur Benennung ihrer Delegierten und des Präsidiumsmitglieds in der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI).

1. Nach § 4 Abs. 2 DIVI-Satzung wird die Fachgruppe Anästhesie durch maximal sechs Delegierte in der Division A (DIVI-FB) vertreten. BDA und DGAI kommen überein, dass das Präsidium des BDA zwei, das Engere Präsidium der DGAI vier Delegierte benennt. Laut Beschluss des Engeren Präsidiums der DGAI vom 05.11.2008 werden in die DIVI entsandt der Präsident und der Generalsekretär der DGAI sowie jeweils der erste Sprecher des Arbeitskreises Intensivmedizin und des Arbeitskreises Notfallmedizin.
2. Nach § 11 Abs. 1 der DIVI-Satzung wählen die Delegierten DIVI-FB für die Dauer von jeweils drei Jahren fünf ärztliche Mitglieder des Präsidiums. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des BDA schlägt das Engere Präsidium der DGAI den Delegierten der Fachgruppe Anästhesie einen Kandidaten für das Präsidium der DIVI vor.