Gegen Schadensersatzansprüche aus seiner ärztlichen Tätigkeit muss sich der Arzt hinreichend versichern (§ 21 Musterberufsordnung). Die Berufshaftpflichtversicherung hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche des Patienten zu regulieren, sondern auch die Aufgabe, unberechtigt gegen den Arzt erhobene Vorwürfe abzuwehren. Freiberuflich tätige Ärzte müssen ihre Tätigkeit in der Regel selbst versichern. Für angestellte Ärzte schließt meist der Arbeitgeber (Krankenhausträger/Praxis) eine Haftpflichtversicherung ab.
Es gibt jedoch keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Angestellten zu versichern. Um Versicherungslücken zu vermeiden sollte sich jeder Arzt vergewissern, ob und inwieweit er über seinen Arbeitgeber abgesichert ist. Falls Sie eine Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, so senden Sie die beiliegenden
pdf Fragebogen Versicherungsbedarf Angestellte Ärzte (230 KB) oder pdf Fragebogen Versicherungsbedarf Niedergelassene Ärzte (224 KB)
an das BDA-Versicherungsreferat oder direkt an unseren Versicherungsmakler:
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