Gegen Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich die Ärzteschaft hinreichend versichern (§ 21 Musterberufsordnung). Die Berufshaftpflichtversicherung hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche der Patientinnen und Patienten zu regulieren, sondern auch die Aufgabe, unberechtigt gegen die Ärztinnen/Ärzte erhobene Vorwürfe abzuwehren. Freiberuflich Tätige müssen ihre Tätigkeit in der Regel selbst versichern. Für Angestellte schließt meist die Klinik/Praxis eine Haftpflichtversicherung ab – entscheidend sind die Regelungen im dem Arbeits- und Versicherungsvertrag.

Um Versicherungslücken zu vermeiden, sollten sich Mitarbeitende vergewissern, ob und inwieweit sie über die Klinik/Praxis abgesichert sind. Falls Sie eine Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, so senden Sie den beiliegenden

pdf Fragebogen Versicherungsbedarf Angestellte Ärzte (211 KB) oder  pdf Fragebogen Versicherungsbedarf Niedergelassene Ärzte (272 KB)

an das BDA-Versicherungsreferat oder direkt an unseren Versicherungsmakler:

Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH

- Funk Ärzte Service I -
Postfach 30 17 60
20306 Hamburg

Tel.: 040-35914-504

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Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Versicherungslücke besteht, so erhalten Sie kostenlos und unverbindlich ein individuelles Versicherungsangebot auf Grundlage des BDA-Rahmenvertrages Berufshaftpflicht.
Bitte beachten Sie: BDA-Mitglieder sind grundsätzlich nicht automatisch über den BDA haftpflichtversichert. Nur für vorübergehende, gelegentliche Praxisvertretungen (BDA-Haftpflichtversicherung für Praxisvertretungen) sowie Gastarzttätigkeiten (BDA-Haftpflichtversicherung Gastarzttätigkeit) besteht unter Umständen ausnahmsweise subsidärer Haftpflichtversicherungsschutz bereits durch die BDA-Mitgliedschaft. Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, sollte sich jedes Mitglied, das diese Versicherungen in Anspruch nehmen will, vorher schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Versicherungsreferat in Verbindung setzen.