Berlin (pag) – Krankenhäuser müssen den Gemeinsamen Bundesausschuss beim Einsatz von höherklassigen Medizinprodukten (IIb und III) in Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) informieren. Darauf weist das Gremium hin.

Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob das zuständige Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die NUB-Zusatzentgelte gewährt oder nicht, stellt der G-BA klar. „Und anders als oft angenommen, liegt es dabei auch nicht im Ermessen des einreichenden Krankenhauses, selbst abzuschätzen, ob die Methode neu ist oder ob das Medizinprodukt einen besonders invasiven Charakter aufweist. Dies ermittelt der G-BA und trifft dann dazu einen Beschluss“, heißt es weiter. Die Informationsübermittlung müsse im Einvernehmen mit dem Medizinproduktehersteller eingereicht werden.

Im September und Oktober können Kliniken die NUB-Anträge beim InEK bestellen. Möglich ist das über ein neues Online-Portal namens 137h des G-BA. Weitere Krankenhäuser und Hersteller könnten nach Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ihrerseits Informationen zur Methode beisteuern.

Das Online-Portal des G-BA finden Sie unter:
https://portal137h.g-ba.de/login

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