Berlin (pag) – Vertragsärzte können ambulante OPs jetzt auch als Hybrid-DRGs abrechnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben sich in einer Vereinbarung auf die Abrechnungsmodalitäten geeinigt. Doch bis alles im eigentlichen Sinne der Vereinbarung läuft, dauert es noch.

Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar. Demnach können Ärzte die Abrechnung einer Hybrid-DRG jederzeit bei der Krankenkasse einreichen. „Die Zahlungsfrist der Krankenkasse beträgt 21 Tage nach Eingang der Rechnung“, heißt es in der Vereinbarung, sofern es keine Beanstandung gibt. Aber: Die Kassen müssen die Technik für das neue Abrechnungsverfahren erst noch einrichten. Laut Vereinbarung haben sie dazu bis spätestens Ende des Jahres Zeit.

© stock.adobe.com, xixinxing
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Bis dahin gilt eine Übergangsregelung. In dieser Zeit können die Vertragsärzte den herkömmlichen quartalsorientierte Abrechnungsweg nutzen. Dazu ist jeder Hybrid-DRG eine Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) zugeordnet. Zusätzlich sollen die Ärzte die Hauptdiagnose kennzeichnen. Generell erfolgt die Übermittlung der Abrechnungsdaten ausschließlich elektronisch.
Eine Hybrid-DRG darf nur einmal und auch nur von einem Arzt abgerechnet werden. Das kann der der Operateur sein, aber auch der Anästhesist. Die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) verpflichtet den abrechnenden Mediziner dazu, das Honorar mit den beteiligten Kollegen zu teilen.
Außerdem benötigen Vertragsärzte künftig eine Grouper-Software. „Mit ihr ermitteln sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugewiesen werden kann“, teilt die KBV mit.
Unklar ist noch, ob die im Startkatalog vom BMG aufgeführten Hybrid-DRG-Leistungen trotzdem nach EBM abgerechnet werden können. Der GKV-SV macht allerdings klar, dass er solche Leistungen nicht nach EBM bezahlen will.
Trotzdem stehen kurzfristige EBM-Anpassungen durch den Bewertungsausschuss noch aus, kündigt die KBV an. Geklärt werden müssen noch die Abrechenbarkeit von prä- und postoperativen Gebührenordnungspositionen sowie der Abrechnungsausschluss von belegärztlichen Leistungen.

Die Vereinbarung finden Sie online unter:
https://www.kbv.de/media/sp/Hybrid-DRG_Abrechnungsvereinbarung.pdf

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