Karlsruhe (pag) – Eine Zwangsbehandlung von an Schizophrenie Erkrankten mittels Elektrokrampftherapie (EKT) kann nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. In der Regel, so der Bundesgerichtshof, sei die EKT nicht genehmigungsfähig.

In dem Fall hatte der Betreuer eines Schizophrenie-Patienten der Zwangsbehandlung zugestimmt und das Amtsgericht die Therapie genehmigt. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter kassiert der BGH diese Einwilligung des Gerichts. Denn eine Zwangsbehandlung sei nur dann genehmigungsfähig, wenn sie zum Wohl des Betreuten notwendig sei. Notwendig seien aber nur solche Therapien, „deren Durchführung einem breiten wissenschaftlichen Konsens“ entspricht. Das betreffe sowohl „die Therapie als solche als auch deren spezielle Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten“. In Bezug auf die Elektrokrampftherapie sieht der BGH diese Voraussetzungen nicht gegeben: Die hierzu veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermitteln „keinen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, wonach die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme bei einem (nicht an katatoner und nicht akut exazerbierter) Schizophrenie leidenden Betroffenen gerechtfertigt wäre“.

Der Betreute leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Er wird immer wieder untergebracht und wurde bisher – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten erfolglos behandelt. Schließlich wird eine EKT ins Auge gefasst, bei der sechs große zerebrale Anfälle innerhalb von zwei Wochen ausgelöst werden sollen, notfalls unter Anwendung von Gewalt. Nachdem ein Sachverständiger diesen Eingriff befürwortet hat, genehmigt das zuständige Amtsgericht die Einwilligung des Betreuers zur EKT.


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