Kassel (pag) – Eine Stunde im Krankenhaus, darunter im Schockraum intubiert. Ist das schon eine stationäre Behandlung? Das Bundessozialgericht (BSG) sagt: nein.

Der Fall, der vom BSG verhandelt und entschieden wird, handelt von einer Patientin, die um 5.40 Uhr mit dem Notarztwagen in die Neurologie einer Klinik eingeliefert wird. Wegen Bewusstseinsstörungen und unkontrollierter Bewegungen erfolgt ein CT. Schließlich wird sie in den Schockraum gebracht, dort intubiert und beatmet. Gegen 6.50 Uhr verlegt sie die Klinik in die Neurochirurgie des Klinikums Saarbrücken, wo sie operiert und eine Woche später entlassen wird. Die Rechnung der vom Rettungswagen angefahrenen Klinik über eine stationäre Behandlung will die Krankenkasse nicht zahlen.

Zu Recht, sagt das BSG und führt zu den Unterschieden zwischen stationärer und ambulanter Behandlung Folgendes aus: „Die stationäre Behandlung unterscheidet sich von der ambulanten Behandlung durch die Aufnahme in das Krankenhaus. Dabei handelt es sich um die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses. Diese Eingliederung erfolgt durch die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans. Geht der Aufnahmeentscheidung eine Aufnahmeuntersuchung voraus, dient diese der Klärung, ob eine (voll-)stationäre Behandlung erforderlich und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist. Entscheidet sich das Krankenhaus nach der Aufnahmeuntersuchung für eine Verweisung des Versicherten an ein anderes Krankenhaus oder in die ambulante Weiterbehandlung, liegt eine stationäre Behandlung nicht vor. Dies gilt auch in Fällen, in denen – wie hier – Versicherte als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert werden. (…) Auch die Intubation und künstliche Beatmung im Schockraum begründeten keine vollstationäre Behandlung. Die Behandlung dort ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet.“ (Az. B 1 KR 11/20 R)

Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Artikels wird bereitgestellt von der Presseagentur Gesundheit (pag) und spiegelt nicht zwingend die Meinung des BDA wider. © Presseagentur Gesundheit Lisa Braun und Michael Pross GmbH