Berlin (pag) – Die Vergütung für Zweitmeinungsverfahren per Videosprechstunde steht. Durch die Ergänzung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) kommt die Neuerung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im März beschlossen hatte, zum 1. Juli in die Praxis.

Bislang wurden Beratungen nach dem Zweitmeinungsverfahren gemäß der Richtlinie des G-BA stets vor Ort durchgeführt. Nun sieht der EBM zwei neue Gebührenordnungspositionen vor, die die Zweitmeinung auch im Rahmen einer Videosprechstunde ermöglichen. Zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung nunmehr die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig.

Neben der Zweitmeinung per Videosprechstunde tritt zum 1. Juli außerdem noch eine weitere vom G-BA beschlossene Änderung in Kraft: Mit der Amputation beim diabetischen Fuß wird eine zusätzliche Indikation in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufgenommen. Auch für sie ist eine entsprechende GOP im EBM geschaffen worden. Wer als Erstmeiner Patienten bezüglich eines möglichen Eingriffs aufklärt und berät und im Rahmen dessen auf das Recht zur Zweitmeinung hinweist, rechnet von nun an die Gebührenordnungsposition 01645 (75 Punkte / 8,34 Euro) ab. Die Vergütung des Zweitmeiners ist unterdessen für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom Eingriff gleich.

Weitere Änderungen der Zweitmeinungsrichtlinie sind in den kommenden Monaten und Jahren zu erwarten: Gemäß dem vom Bundestag im Juni verabschiedeten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung hat der G-BA die Aufgabe, künftig pro Jahr mindestens zwei neue Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren zu identifizieren.

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