Berlin (pag) – Datenschutz sei nicht der Grund für die Verzögerungen bei der elektronischen Patientenakte (ePA), betont Bundesdatenschutzbeauftragter Prof. Ulrich Kelber auf einem Webgespräch des Bundesverbands Managed Care.

Zwar hätten die Kassen schon seit 2004 die Möglichkeit, ihren Kunden eine elektronische Patientenakte anzubieten, bisher hätten die meisten allerdings erst Nutzungszahlen im einstelligen Bereich, bei drei Kassen liegen sie im vierstelligen Bereich und bei einer im fünfstelligen Bereich. Die Antwort der größten Krankenkasse stehe bisher noch aus. „So viel zum Thema der Datenschutz würde die Digitalisierung aufhalten“, moniert Kelber. „Ich glaube, wir alle wissen, dass die Digitalisierung an ganz anderen Stellen in den letzten Jahren gehapert hat.“

Der Streit zwischen Kelber und den Krankenkassen bezüglich der Datenschutzkonformität der ePA dauert derweil an. Kelber kritisiert insbesondere zwei Punkte: Zum einen, dass Versicherte zu Beginn nicht die Möglichkeit haben, Ärzten dokumentenspezifisch Einsicht in ihre Akte zu geben. Zum anderen, dass Patienten ohne mobiles Endgerät nicht eigenständig und sicher auf die ePA zugreifen können. Er beabsichtige eine Weisung auszusprechen, damit das Zugriffsmanagement datenschutzkonform ausgestaltet wird. Allerdings habe er es als „sehr befremdlich“ empfunden, dass das Bundesamt für soziale Sicherung die Kassen bereits im letzten Jahr angewiesen habe, gegen einen Maßnahmenbescheid des Datenschutzbeauftragten Klage einzureichen.

Mit dem Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit (SVR) geht der Datenschutzbeauftragte ebenfalls hart ins Gericht. Die These, es gelte Datenschutz im Gesundheitswesen als Teil von Lebens- und Gesundheitsschutz auszugestalten, nicht als deren Gegenteil, findet Kelber „platt“. Der SVR fordert gesetzliche Regelungen, um Gesundheitsdaten ohne Zustimmungserfordernis zur Verfügung zu stellen. „Hier scheint man sich mit der Problematik nur sehr oberflächlich beschäftigt zu haben“, kritisiert Kelber. Der Grundsatz, wonach der Umgang mit Gesundheitsdaten grundsätzlich verboten ist und es einer besonderen Erlaubnis und Rechtfertigung bedarf, werde vom SVR nicht erwähnt.

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