Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) startet seine Beratungen über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Die Möglichkeiten, Bescheinigungen auch via Videosprechstunde auszustellen, sollen dabei ausgebaut werden. Der G-BA folgt somit dem Auftrag des Gesetzgebers.

Bislang ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Rahmen einer Videosprechstunde Ärzten gemäß der Richtlinie des G-BA nur dann gestattet, wenn sie den beziehungsweise die erkrankte Patientin bereits aufgrund früherer Behandlungen in der Praxis kennen. Die Feststellung des Fortbestehens einer AU via Videosprechstunde ist zudem nur gestattet, wenn Patient oder Patientin zuvor auf Basis einer unmittelbar persönlichen Untersuchung wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war. Das soll sich gemäß des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) ändern, sodass „eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in geeigneten Fällen auch im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung ohne vorherige Präsenzbehandlung ermöglicht wird“. Bisher blieben die Regelungen des G-BA hinter den in der Musterberufsordnung-Ärzte dafür eröffneten Möglichkeiten zurück, heißt es im Begründungsteil des Gesetzes.

Der G-BA hat bereits deutlich gemacht, dass er den Plänen kritisch gegenübersteht. In einer Stellungnahme des Gremiums zum betreffenden Gesetz vom April heißt es unter anderem: „Es wäre […] aus Sicht der unparteiischen Mitglieder schlicht unverantwortlich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Wege der ärztlichen Fernbehandlung auch bei solchen Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, die bislang noch nie in der jeweiligen Arztpraxis behandelt wurden.“ Bei der Ausgestaltung der neuen Regelung lässt das DVPMG der Selbstverwaltung nun zumindest einigen Spielraum, schließlich sollen sie lediglich für „geeignete Fälle“ gelten. Die Bestimmung, welche Fälle als geeignet einzustufen sind, obliegt laut Gesetz der fachlichen Einschätzung des G-BA. Mit dem Beschluss des Plenums ist laut Zeitplan im November oder Dezember zu rechnen.

 

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