Brüssel (pag) – Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über den europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space, EHDS) erzielt. Die Einigung muss allerdings noch vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Anschließend wird sie von beiden Organen förmlich angenommen.

 „Nach monatelanger engagierter und harter Arbeit haben wir eine Einigung erzielt, die die Patientenversorgung und die wissenschaftliche Forschung in der EU entscheidend voranbringt“, betont Frank Vandenbroucke, belgischer Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit.
Der EHDS sieht für Einzelpersonen einen schnelleren und einfacheren Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten vor – unabhängig davon, ob sie sich in ihrem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Darüber hinaus werden Bürgerinnen und Bürger mehr Kontrolle darüber haben, wie ihre Daten verwendet werden. Die EU-Länder werden verpflichtet, eine digitale Gesundheitsbehörde zur Umsetzung der neuen Bestimmungen einzurichten.
Forscher sowie politische Entscheidungsträger können mit dem EHDS auf bestimmte Arten sicherer Gesundheitsdaten zugreifen. „So können sie das enorme Potenzial der EU-Gesundheitsdaten nutzen und diese für die wissenschaftliche Forschung im öffentlichen Interesse auswerten“, heißt es in einer Mitteilung des Europäischen Rates.
Außerdem geht es in dem Rechtsakt um die Sicherstellung der Interoperabilität. Nach der vorgeschlagenen Verordnung müssen alle Systeme für elektronische Patientenakten (European Health Record Systems, EHR-Systeme) den Spezifikationen des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten entsprechen. Auf diese Art soll ihre Interoperabilität auf EU-Ebene gewährleistet werden.
 
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ist an mehreren Stellen verändert worden. Dies betrifft etwa sensible Daten: Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen für den Zugang für Forschungszwecke zu bestimmten Arten sensibler Daten, wie etwa zu genetischen Daten, einführen.
 
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

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