Berlin (pag) – Nachdem das Organspende-Register kürzlich offiziell gestartet ist, plant Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) Änderungen am Transplantationsgesetz (TPG). Der Kreis von Spendern und Empfängern bei der Lebensorganspende soll erweitert werden. Ein Referentenentwurf liegt bereits vor.

Lauterbach kündigt das Vorhaben auf X an: „Auf der Warteliste des Leids sterben jeden Tag drei Menschen, weil ein Organ für sie fehlt. Mit der Kreuzspende können Paare sich bald gegenseitig Organe spenden. Auch die anonyme Lebendspende kommt. Ein wichtiges Gesetz, hilft besonders Paaren und Familien.“

Der 87 Seiten umfassende Referentenentwurf, welcher der Presseagentur Gesundheit vorliegt, sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

•    Der Subsidiaritätsgrundsatz des TPG, nach dem die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur zulässig ist, wenn ein geeignetes Organ einer verstorbenen Spenderin oder eines verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht, wird aufgehoben. Damit werden die Voraussetzungen für medizinisch vorzugswürdige präemptive (das heißt der Dialysepflichtigkeit vorbeugende) Nierentransplantationen geschaffen.
•    Die Kreise der Organspender und der -empfänger werden erweitert sowie die Grundlagen für den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende in Deutschland unter Einbeziehung der nicht gerichteten anonymen Nierenspende geregelt. Die Transplantationszentren entscheiden über die Annahme inkompatibler Organspendepaare und von Spendern nicht gerichteter anonymer Nierenspenden. Zur Vermittlung von Nieren von miteinander kompatiblen Organspendern und -empfängern im Rahmen des Programms wird eine Stelle zur Vermittlung im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende errichtet oder beauftragt.
•    Auch soll der Schutz der Spender gestärkt werden, etwa durch konkretisierte und erweiterte Aufklärungspflichten sowie eine verpflichtende psychosoziale Beratung.
•    Die Spende von Organen oder Gewebe, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind – sogenannte Operationsreste –, wird ermöglicht. Zudem wird die Gewinnung von menschlichen Samenzellen aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie bei nicht einwilligungsfähigen Personen zugelassen.

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