Berlin (pag) – Die gematik wird zur Digitalagentur Gesundheit – mit zusätzlichen Aufgaben und Rollen. Das forciert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Referentenentwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG).

Künftig soll die „gematik – Digitalagentur Gesundheit“ Standards der Benutzerfreundlichkeit von Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) festlegen, heißt es im Entwurf. Komponenten und Dienste, die zentral und nur einmalig vorhanden seien, könnten in der Verantwortung der Agentur entwickelt werden. Anwendungen mit einer Vielfalt von Angeboten und der Möglichkeit von Wettbewerb dagegen würden von der gematik spezifiziert, aber in unterschiedlichen Abstufungen vom Markt entwickelt. Die neue gematik soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Anwendungen, „die das Rückgrat der digitalen Gesundheitsversorgung bilden,“ in einem kontrollierten Marktmodell über Ausschreibungsverfahren zu beschaffen und bereitzustellen. Außerdem soll die gematik „externe Stakeholder zukünftig früher und strukturierter“ einbinden.

Für Hersteller digitaler Systeme im Gesundheitswesen will das BMG durch einen neuen § 386a SGB V eine Interoperabilitätspflicht einführen. Die Firmen müssten „den Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen“. Geschieht dies nicht, sei der Hersteller „dem Leistungserbringer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Der Wechsel von Praxisverwaltungssystemen (PVS) soll erleichtert werden. Bereits jetzt kann die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach SGB V § 332b Rahmenvereinbarungen mit Herstellern und Anbietern schließen, in denen Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen formuliert sein können. „Durch die nun getroffenen Ergänzungen soll die Rahmenvereinbarung zukünftig als verpflichtenden Bestandteil die Mitwirkungspflicht des alten PVS Herstellers im Rahmen des Wechselprozesses beinhalten.“ Auch Schulungsangebote sollen Teil der Rahmenvereinbarung werden.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

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