ESAIC statement nurse anaesthetist
Statement der ESAIC zu Anaesthesia Nurse Practitioners: pdf Statement nurse anaesthetists (72 KB)
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ENGAGING MINDS - EMPOWERING CHANGE
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Dringende Sicherheitsanweisung im Feld
LEVEL 1 Schnellfluss - und Spülflüssitgkeitserwärmungssysteme
Möglichkeit, dass Aluminiumionen in erwärmte Flüssigkeiten einsickern
Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend finden Sie nähere Informationen zur Aussetzung der Prüfung von Struktur- und Mindestmerkmalen. Das BfArM hat dazu die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Struktur- und Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes nach § 25 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die OPS-Version 2022 veröffentlicht.
Zeitraum: Kostenträger dürfen zwischen dem 1. November 2021 und einschließlich dem 19. März 2022 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in den Listen für die OPS-Versionen 2021 und 2022 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat. Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die genannten Zeiträume außerdem von dem Nachweis auszunehmen, dass eines dieser Krankenhäuser die in diesen Listen genannten Strukturmerkmale einhält.
Anliegend finden Sie die entsprechenden Listen zum Download bei Bedarf:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kodiersysteme/klassifikationen/ops/version2022/ops2022syst-aussetzung-pruefung-struktur-und-mindestmerkmale-20211217.html
https://multimedia.gsb.bund.de/BfArM/downloads/klassifikationen/ops/version2021/ops2021syst-aussetzung-pruefung-struktur-und-mindestmerkmale-20201218.pdf
https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Services/Downloads/_node.html
Mit beste Grüßen
Markus Rudolphi
Bundesärztekammer
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern zu einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben die Kostenerstatter einer Verlängerung der sog. Hygieneziffer nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.
Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie,
je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Wir bitten um Beachtung. Die aktualisierte Abrechnungsempfehlung werden wir auf unserer Homepage und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Markus Stolaczyk
Leiter Dezernat 4
Bundesärztekammer
Gebührenordnung und Gesundheitsfinanzierung
Herbert-Lewin-Platz 1 (Wegelystraße)
10623 Berlin
Fon +49 30 400 456 - 440
Fax +49 30 400 456 - 681
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http://www.bundesaerztekammer.de