CIRS-AINS Fall des Monats Quartal 3/2023
Neue Ausgabe des CIRS-AINS Fall des Monats
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Neue Ausgabe des BDAktuell JUS-Letters mit folgenden Themen:
pdf Ausgabe Dezember 2023 (125 KB)
Nürnberg. Der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) zweifelt bei der geplanten Hybrid-DRG-Verordnung an der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit, speziell für Leistungen im Bereich Anästhesie. In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums listet der Berufsverband eine ganze Reihe von Kritikpunkten auf und fordert Anpassungen, ohne die eine sektorengleiche und ebenso kostendeckende Vergütung nicht möglich ist.
Zum Hintergrund: Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung die Förderung der Ambulantisierung „bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen“ durch sektorengleiche Hybrid-DRGs angekündigt. Nachdem sich Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenklassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht auf einen Entwurf zu den Hybrid-DRGs geeinigt hatten, greift nun eine Ermächtigung, dies per Verordnung durch das Bundesgesundheitsministerium zu regeln. In dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf zur Verordnung wurden diese Leistungen konkretisiert und ein Startkatalog von 244 Operationen nach dem OPS-Katalog vorgelegt, die über 12 Hybrid-DRGs abgerechnet werden sollen. Geplant ist eine pauschale normativ festgelegte Vergütung für die Hybrid-DRGs einzuführen, die sowohl niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und -ärzten, MVZ und Krankenhäusern berechnungsfähig sein sollen.
Erhebliche Mängel und Inkongruenzen
Der BDA begrüßt das Vorhaben, die ambulante Erbringung von bestimmten Operationen durch finanzielle Anreize zu fördern – und zwar unabhängig vom Sektor der Erbringung. Der Verband weist hierbei insbesondere auf die steigenden Kosten in den Bereichen Personal, Energie, sowie bei Betriebs-, Sach- und Medikamentenkosten hin, die die wirtschaftliche Erbringung von Leistungen auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowohl für Vertragsärzte als auch für Krankenhäuser erschweren. Zugleich sieht der Verband im vorliegenden Verordnungsentwurf jedoch erhebliche Mängel und Inkongruenzen und fordert konkrete Nachbesserungen.
Besonders für die anästhesiologische Leistungserbringung sieht der BDA erhebliche Probleme hinsichtlich der Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Entwurfs. Dabei macht der Berufsverband vor allem im Bereich der Abrechnung, der Zuordnung von Leistungsanteilen sowie bei der vertragsärztlichen Zulassung und bei Kooperationen der Leistungserbringer auf erhebliche Schwierigkeiten aufmerksam.
So kritisiert der BDA vor allem, dass der Entwurf eine transparente Darlegung der Kalkulation der einzelnen Hybrid-DRGs schuldig bleibt, weil die Zeiträume, für die sie gelten sollen, und damit die durch die Pauschalen vergüteten Leistungen ungenau definiert werden.
Darüber hinaus soll im vertragsärztlichen Bereich ebenso wie schon im Krankenhaus ein sogenannter DRG-Grouper eingesetzt werden, der jedoch für den ambulanten Bereich unbrauchbar ist und zudem hohe Kosten verursacht.
Der Entwurf geht von einem einzigen abrechnenden Leistungserbringer aus, der aus der abgerechneten Pauschale alle beteiligten Ärztinnen und Ärzte vergüten soll. Der BDA fordert hingegen, dass anästhesiologische Leistungen separat abgerechnet werden können, zum einen, um den Anreiz zur Ambulantisierung zu unterstützen und zum anderen, um die Abhängigkeit von Anästhesistinnen und Anästhesisten und den Vorwurf der Scheinselbständigkeit zu verhindern. Selbiges hatten u. a. anästhesiologische Delegierte und weitere Unterstützer bereits beim Deutschen Ärztetag 2023 in einem Antrag gefordert, der an den Vorstand der Bundesärztekammer verwiesen wurde.
Ein weiterer umstrittener Punkt des Referentenentwurfs ist für den BDA die Forderung, dass Leistungserbringer, die Hybrid-DRGs abrechnen, eine Erklärung abgeben müssen, dass keine anderen Leistungserbringer die Leistung über den EBM abrechnen. Das sieht der BDA nicht nur als unpraktikabel an, sondern befürchtet auch erhebliche haftungsrechtliche Risiken.
Paradigmenwechsel in der Vergütung ärztlicher Leistungen
Zudem komme es zu einem Paradigmenwechsel in der Vergütung ärztlicher Leistungen. Der Entwurf sieht für die Hybrid-DRGs normativ festgelegte und nicht transparent hergeleitete Vergütungen in Euro vor – ohne Möglichkeit diese an zukünftige Kostenentwicklungen anzupassen. Der BDA fordert daher, die Bewertungen – wie bisher im DRG-System – als Bewertungsrelation mit Kopplung an den jeweiligen Bundesbasisfallwert darzustellen.
Hier zieht der Verband einen Vergleich zu der seit 27 Jahren nicht mehr angepassten Gebührenordnung für Ärzte. Eine Anpassung der Bewertungen unterliege damit – wie bei der GOÄ – dem politischen Willen des jeweiligen Bundesministers und könnte künftig nur durch eine weitere Verordnung des BMG erfolgen.
Angesichts all dieser Schwächen und Unstimmigkeiten lehnt der BDA den vorliegenden Gesetzesentwurf ab. Ohne die von ihm geforderten Änderungen sei eine sektorengleiche Förderung der Ambulantisierung nicht erreichbar.
Nürnberg. Inmitten der aktuellen Diskussionen um die Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten im Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen macht der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) darauf aufmerksam, dass die aktuellen Regelungen ebenso die politisch gewünschten sektorübergreifenden Kooperationen im Gesundheitswesen verhindern und damit die von der Bundesregierung gesetzten gesundheitspolitischen Ziele gefährden. Die Lösung der Problematik liegt dabei für den BDA klar auf der Hand: Einzelne Passagen der zu Grunde liegenden Artikel im Sozialgesetzbuch müssen angepasst werden – und zwar zügig. Eine entsprechende Stellungnahme hat der Verband in den vergangenen Tagen an das Gesundheits- sowie das Arbeitsministerium geschickt.
Die Intention des Gesetzgebers ist klar: Intersektorale Kooperation und Ambulantisierung soll gefördert und ausgebaut werden – gerade auch im Rahmen der anstehenden gesundheitspolitischen Reformen. Ausdrücklich ist bei ambulanten Operationen die Kooperation zwischen Kliniken und niedergelassenen Vertragsärzten erwünscht. Im Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft wurde eine Regelung zur intersektoralen Kooperation bereits festgelegt.
Vor diesem Hintergrund macht der BDA deutlich, dass die Sozialversicherungspflicht, die jüngst in der Entscheidung des Bundessozialgerichts für den Bereich der kassenärztlichen Notdienste betont wurde, ebenso den Kooperationen von Ärztinnen und Ärzten mit anderen Leistungserbringern und Institutionen im Gesundheitswesen im Wege steht. Der BDA hatte in anderen Zusammenhängen immer wieder auf die Problematik aufmerksam gemacht. Das aktuelle Urteil bestätigt den Verband nun einmal mehr in der Dringlichkeit seines Vorstoßes.
Vertragsärzte können als scheinselbständig eingestuft werden
Die größte Herausforderung besteht laut BDA darin, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine gesetzlich geforderte Kooperation als Scheinselbstständigkeit einstufen kann. Erste Fälle sind dem Berufsverband bereits bekannt. Um Konflikte mit der DRV und Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden, müssen die Kooperationspartner aufgrund der aktuellen Rechtslage daher häufig den äußerst komplizierten Weg einer Teil-Anstellung mit Arbeitsvertrag wählen. Das birgt zusätzliche Risiken für niedergelassene Vertragsärzte, da sie nur in begrenztem Umfang beschäftigt werden können, um ihre Kassenärztliche Vereinigungszulassung nicht zu gefährden.
Diese Beschränkungen und Risiken behindern die Bildung von dringend benötigten Kooperationen und konterkarieren damit die vom Gesetzgeber gewünschte sektorenübergreifende Versorgung. „Angesichts des bestehenden Fachkräftemangels und der steigenden Nachfrage nach Ärztinnen und Ärzten ist hier dringender Handlungsbedarf erforderlich“, macht die Präsidentin des BDA, Prof. Dr. Grietje Beck, deutlich.
Um dieser Fehlentwicklung entgegenzuwirken, fordert der BDA bei den anstehenden Reformen grundsätzliche Gesetzesänderungen. Konkret schlägt der Verband dabei einige Änderungen an den Gesetzestexten im Sozialgesetzbuch vor. Dabei müsste nach Willen des BDA vor allem festgeschrieben werden, dass „die Tätigkeit im Rahmen einer auf Gesetz beruhenden vertraglichen Kooperation keine Beschäftigung“ ist sowie, dass „Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt im Rahmen einer auf Gesetz beruhenden vertraglichen Kooperation nicht beitragspflichtig“ sind und demzufolge keine Meldepflichten für sie bestehen.
Ferner sollte im Gesetzestext festgehalten werden, dass Vertragsärztinnen und -ärzte ihre Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, wenn sie ambulante Anästhesien auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus in der Klinik erbracht haben.
Die vorgeschlagenen Änderungen können laut BDA die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beschränkungen auflösen und die gewünschte Kooperation - auch im Notdienst - ermöglichen und erleichtern. „Das sollte unser aller Ziel sein, um die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten auch für die Zukunft zu sichern“, erklärt BDA-Präsidentin Beck.
Die komplette Stellungnahme des BDA finden Sie hier: pdf Stellungnahme Kooperationen Scheinselbständigkeit BDA (161 KB)
In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zu Hybrid-DRGs hat der BDA deutliche Kritik geäußert.
Die Stellungnahme finden Sie hier: pdf Stellungnahme Hybrid DRG (897 KB)