BSG-Urteil: Poolärzte sind sozialversicherungspflichtig
Kassel (pag) – Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. In dem konkreten Fall gilt der Zahnarzt damit als sozialversicherungspflichtig.